e) Eine teilweise Bewilligung eines Bauvorhabens kommt in Frage, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Koordination unbedenklich ist (Art. 32c BauG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; die 3 zusätzlichen Parkplätze können von der Beurteilung ausgeklammert werden, ohne dass der Koordinationsgrundsatz verletzt wird.