d) Der Betrieb eines Gästehauses verursacht Ver- und Entsorgungsfahrten sowie An- und Abreiseverkehr von Gästen. Wenn mit der Umnutzung keine Erhöhung der Parkplatzzahl verbunden ist, ist aber dadurch keine wesentliche Mehrbelastung zu erwarten. Bei jeder Nutzungsart gilt, dass die verschiedenen Benutzerkategorien (Beschäftige, Besucher, Behinderte) von der gesetzlichen Bandbreite abgedeckt werden (Art. 50 Abs. 2 BauV). Bleibt die Parkplatzzahl unverändert, ist daher auch von einem ungefähr gleichbleibenden Nutzungsmass für Parkierungszwecke auszugehen.