Die von den Beschwerdegegnern geplanten 7 Parkplätze liegen innerhalb der gesetzlichen Bandbreite. Dies gilt auch, wenn der Kleinwagenparkplatz unberücksichtigt bleibt, weil er nicht für alle Zwecke taugt, die mit der Parkplatzpflicht abgedeckt werden sollen (bspw. Besucher mit grossen Fahrzeugen, Lieferungen o.ä.; vgl. Art. 50 Abs. 2 BauV). Auch bei 6 anrechenbaren Parkplätzen ist die gesetzliche Bandbreite von 3-16 bzw. 3-17 Parkplätzen eingehalten. Wie in Erwägung 4 gezeigt wurde, ist jedoch angesichts der durch zusätzliche Parkplätze entstehenden Mehrbelastung die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet.