Der Parkplatzbedarf für das Wohnen beträgt bei einer Wohnung 1-4 Parkplätze (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BauV). Da in den Plänen gesamthaft 4 Zimmer (davon 3 Schlafzimmer und 1 Wohnzimmer) und 3 Badezimmer als «privat» gekennzeichnet sind und gemäss den Angaben der Beschwerdegegner die ständige Bewohnung der Liegenschaft durch 2 Gastgebende geplant ist, müsste allenfalls – obwohl nur eine einzige Küche vorhanden ist – von 2 Wohnungen ausgegangen werden, also von einem Bedarf von 1-5 Parkplätzen für das Wohnen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b BauV). Dies würde zu einem Gesamtbedarf (Wohnen sowie gewerbliche Nutzung als