52 Abs. 1 Bst. b BauV). Dies führt vorliegend zu einem Bedarf von 2-12 Parkplätzen für die Beherbergung von Gästen. Dieser ist mit dem Bedarf für das Wohnen zusammenzurechnen (Art. 51 Abs. 3 BauV). Der Parkplatzbedarf für das Wohnen beträgt bei einer Wohnung 1-4 Parkplätze (Art. 51 Abs. 1 Bst.