Bei Ausklammerung der auf den Grundrissplänen als «privat» gekennzeichneten Zimmer ergibt sich gemäss den nachvollziehbaren Berechnungen der Gemeinde eine für die gewerbliche Nutzung anrechenbare Geschossfläche (GF) von 272,81 m2. Das Bauvorhaben liegt nicht in einer Stadt oder einem Agglomerationsgebiet nach Art. 52 Abs. 2 BauV. Ausgehend von der Nutzungsart «Hotel» gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 BauV berechnet sich demnach der Parkplatzbedarf für die Beherbergung von Gästen nach der Formel (0,6 x GF/30) – 3 (minimale Parkplatzzahl) bzw. (0,8 x GF/30) + 5 (maximale Parkplatzzahl; Art. 52 Abs. 1 Bst.