b) Der Parkplatzbedarf für verschiedene Nutzungsarten ist nach Art. 51 Abs. 3 BauV getrennt zu berechnen. Dies gilt auch bei verschiedenen Nutzungsarten in einer Liegenschaft in der Wohnzone, in der nicht nur das Wohnen, sondern auch stilles Gewerbe zulässig ist. In Erwägung 3 hiervor wurde ausgeführt, dass die Zonenkonformität des Vorhabens hier zu bejahen ist. Gemäss der Parkplatzberechnung der Gemeinde35 ist für das Wohnen ein Bedarf von 1-4 Parkplätzen einzusetzen und für die Beherbergung von Gästen ein Bedarf von 4-17 Parkplätzen; zusammen ergebe sich ein Bedarf von 5-21 Parkplätzen.36