Die Beschwerdeführenden machen geltend, auf der Parzelle Nr. K.________ sei nicht genügend Platz für die Parkierung von 7 Personenwagen. Die Fläche werde ja auch für Lieferfahrzeuge verwendet, zudem reisten Gäste oft mit SUV-Fahrzeugen, also grossen Personenwagen, an. Die Beschwerdeführenden fragten sich ausserdem, wofür bei einem zonenkonform bewohnten Einfamilienhaus 7 Parkplätze benötigt würden. Es sei widersprüchlich, den Parkplatzbedarf ausgehend von einer gemischten Nutzung (Wohnen und Gewerbe) zu berechnen, wenn im Zusammenhang mit der Zonenkonformität davon ausgegangen werde, dass sich das Vorhaben nicht von einer Wohnnutzung unterscheide.