Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass die Verkehrssicherheit der bestehenden Erschliessung auch bei der mit den Bauvorhaben zu erwartenden Mehrbelastung gewährleistet bleibt (Art. 5 Bst. a BauV). 30 Vgl. Beilagen zur Stellungnahme der Gemeinde Interlaken vom 23. September 2022 20/27 BVD 110/2021/225 5. Parkplätze; Teilbaubewilligung