Das gemäss der Norm erforderliche Sichtfeld bestimmt sich anhand definierter Sichtweiten, die von der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Fahrzeuge abhängen, ab einer bestimmten Beobachtungsdistanz zum Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens (Ziff. 5). Innerorts empfiehlt die Norm für Motorfahrzeuge eine Beobachtungsdistanz von 3 m, jedenfalls soll eine Beobachtungsdistanz von 2,5 m nicht unterschritten werden (Ziff.