g) Die Beschwerdeführenden zweifeln die genügende Erschliessung auch mit dem Argument an, dass die Zufahrt über Privatparzellen führe und dass jedenfalls hinsichtlich der Parzelle Nr. M.________ des Beschwerdeführers 2 als zweifelhaft erscheine, ob die darauf lastenden Wegrechte die Mehrbelastungen durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegner und das Projekt auf der Parzelle Nr. J.________ abdeckten. Letzteres Projekt bildet hier nicht Streitgegenstand. Zugunsten der Parzelle Nr. K.________ bestehen auf den Grundstücken, über welche die Zufahrtsstrasse zur Q.________strasse führt, Fuss- und Fahrwegrechte (Parzellen Nrn. O.________, M.__