_ besteht genügend Manövrierraum für ein zu- und ein wegfahrendes Motorfahrzeug. Aus der fehlenden Kreuzungsmöglichkeit auf der Stichstrasse ist 28 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 10a 18/27 BVD 110/2021/225 daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden nicht auf eine Verkehrsgefährdung zu schliessen.