Es besteht hier allerdings die Besonderheit, dass gleichzeitig mit dem hier zu beurteilenden Bauvorhaben ein Projekt auf der Nachbarparzelle zur Beurteilung hängig ist, das über dieselbe Stichstrasse erschlossen werden soll. Der diesbezügliche Baubeschwerdeentscheid der BVD vom 15. Dezember 2022 wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten und ist dort hängig; das Projekt wurde also noch nicht rechtskräftig beurteilt. Die mit dem Projekt auf der Parzelle Nr. J.________ verursachte Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstrasse zählt weder zum bestehenden Verkehrsaufkommen noch zur Mehrbelastung, die durch das hier streitige Bauvorhaben verursacht wird.