50 Abs. 2 BauV). Weitere Untersuchungen dazu erübrigen sich daher. Die Beurteilung des TBA, wonach die Gesamtbelastung auch mit dem Bauvorhaben mit durchschnittlich weniger als 50 Fahrten pro Tag sehr gering bleibe und zu keiner relevanten Veränderung des Sicherheitsrisikos führe, leuchtet ein, wenn allein das Bauvorhaben der Beschwerdegegner in die Beurteilung einbezogen wird.