Die Art der Nutzung einer Liegenschaft wirkt sich auf die Anzahl erforderlicher Parkplätze aus (vgl. Art. 49 ff. BauV). Umgekehrt wird mit einer beschränkten Anzahl Parkplätze auch die Möglichkeit, zum Zweck der vorgesehenen Nutzung mit einem Motorfahrzeug an- und abzureisen, durch die verfügbare Parkplatzzahl beschränkt. Es ist daher sachgerecht, dass sich das TBA bei der Einschätzung des durch das Bauvorhaben verursachten Mehrverkehrs an der Erhöhung der Parkplatzzahl orientiert. Mit der Nutzung verbundene Ver- und Entsorgungsfahrten müssen nicht gesondert berücksichtigt werden, da diese in der gesetzlichen Bandbreite der Parkplätze berücksichtigt sind (Art. 50 Abs. 2 BauV).