Die bestehende Stichstrasse genügt zur strassenmässigen Erschliessung, wenn davon auszugehen ist, dass dieses Vorhaben keine wesentliche Mehrbelastung bringt. Ist letztere Voraussetzung erfüllt, so gilt die Verkehrssicherheit vermutungsweise als gewährleistet, sofern nicht die Normen für neue Erschliessungsanlagen massiv unter- bzw. überschritten werden.25 Ob eine wesentliche Mehrbelastung im Sinne von Art. 5 Bst. b BauV vorliegt, beurteilt sich im Verhältnis zum vor der Umsetzung des Bauvorhabens bestehenden Verkehrsaufkommen. Dabei ist nicht auf die tatsächliche bisherige, sondern auf die bisher rechtlich zulässige Belastung abzustellen26.