Nach Art. 5 Bst. b BauV genügen bei Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen die bestehenden Erschliessungsanlagen, wenn das Vorhaben keine wesentliche Mehrbelastung bringt. Das streitige Bauvorhaben umfasst bauliche Massnahmen am bestehenden Gebäude und dessen Umnutzung in ein Gästehaus sowie die Erstellung von 3 zusätzlichen Parkplätzen. Die bestehende Stichstrasse genügt zur strassenmässigen Erschliessung, wenn davon auszugehen ist, dass dieses Vorhaben keine wesentliche Mehrbelastung bringt.