Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Der Regierungsrat hat die Anforderungen an eine genügende Erschliessung in der Bauverordnung (BauV24) näher umschrieben und auch die Fälle geregelt, in denen eine bestehende Strasse als genügend gelten kann, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entspricht (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BauG).