Der fragliche Vorplatz auf Parzelle Nr. M.________ sei mit einem Zaun abgetrennt und nicht befahrbar. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass die Zufahrtsstrasse auch weiteren Wegberechtigten diene. Auf der Nachbarparzelle Nr. J.________ bestehe ein hängiges Bauprojekt für Reiheneinfamilienhäuser mit 6 Parkplätzen. Dieses müsse bei der Beurteilung der Erschliessung des hier streitigen Projekts berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin, dass sich die Einmündung der Stichstrasse in die Q.________strasse in der Nähe einer Kindertagesstätte und einer Schulanlage mit Kindergarten, Unter- und Oberstufe sowie Tagesschule befinde.