Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, der damals offenbar den jetzigen Beschwerdeführer 2 vertrat, das rechtliche Ungenügen der Erschliessung für Bauvorhaben u.a. auf der Parzelle Nr. K.________ anerkannt. Bei Einreichen eines entsprechenden Baugesuchs müssten gemäss diesem Schreiben die Gemeinden als Erschliessungspflichtige vorgängig für eine rechtsgenügliche Erschliessung sorgen. Die Beschwerdeführenden halten weiter fest, für das Kreuzen von Fahrzeugen auf der Zufahrtsstrasse müsste das Grundstück eines der Beschwerdeführenden beansprucht werden, was dieser nicht dulde und worauf auch kein Anspruch bestehe. Der fragliche Vorplatz auf Parzelle Nr. M.__