a) Die Gemeinde erwog im angefochtenen Entscheid, die Zufahrt zur Parzelle Nr. K.________ erfolge über eine 68 m lange, 3,4 m breite Stichstrasse. Kreuzungsmanöver seien ungefähr in der Mitte der Zufahrt möglich. Diese Erschliessung genüge für das Vorhaben der Beschwerdegegner, da dieses keine wesentliche Mehrbelastung mit sich bringe. Zumal nicht zu erwarten sei, dass die Gäste je einzeln mit Privatautos anreisten, sondern diese teils gemeinsam mit Privatfahrzeugen und teils auch mit dem öffentlichen Verkehr anreisen würden, sei mit einer einstelligen Anzahl Fahrten pro Tag zu rechnen.