Zwar führt Art. 211 GBR Bed-and-Breakfast-Betriebe nicht unter den dem Wohnen gleichgestellten Nutzungen auf; dazu zählen gemäss Fussnote 1 Gemeinschaftsräume, Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnliche Nutzungen. Bed-and-Breakfast-Betriebe werden auch nicht unter den Beispielen für ein stilles Gewerbe angeführt; der diesbezügliche Randkommentar zu Art. 211 GBR nennt Quartierläden, Coiffeure, Schneider- und Künstlerateliers und Arztpraxen. Wie die Gemeinde in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids ausführt, gibt es aber in der Wohnzone von Matten offenbar mehrere solche Unterkünfte mit sechs bis neun Betten, die gestützt auf die BSIG Nr. 7/721.0/13.1 als bewilligungsfrei gelten.