j) Mit dieser Auflage kann das Vorhaben der Beschwerdegegner als zonenkonform betrachtet werden. Mit der Reduktion der Gästeanzahl auf maximal 10 und deren Betreuung durch ständig in der Liegenschaft wohnhafte Gastgebende hat sich der Charakter des Vorhabens vom ursprünglich hotelähnlichen Betrieb entfernt und einem klassischen Bed-and-Breakfast-Konzept angenähert. Beim Letzteren werden in einem von der Gastfamilie bewohnten Haus oder deren Wohnung gegen Entgelt einige wenige Gäste zur Übernachtung mit Frühstück aufgenommen. Eine solche Nutzung steht der Wohnnutzung nahe.