Eine entsprechende Mitteilung ist der Gemeinde auch zu machen, wenn es personelle Wechsel in der Belegung der dauerbewohnten Räumlichkeiten gibt. Die Gemeinde kann diese Angaben anhand ihres Einwohnerregisters mit zumutbarem Aufwand kontrollieren und bei Bedarf mit stichprobenweisen Kontrollen der Gästezahl oder Erkundigungen über die abgerechneten 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a 21 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1