Sollte es zu einer Wiedereröffnung mit der vorliegend beantragten Nutzung, d.h. gemäss dem von den Beschwerdegegnern umschriebenen Betriebskonzept kommen, würden wiederum Räumlichkeiten in der Liegenschaft von zwei als Gastgeberin oder Gastgeber angestellten Personen mit ständigem Wohnsitz an der Adresse L.________weg in Matten genutzt. Mit dem Nachweis der ständigen Bewohnung (als Erstwohnsitz) durch zwei Personen ist zum einen die an das Bed-and-Breakfast-Konzept anlehnende Betriebsart mit privaten Gastgebern und zum andern der Ausschluss der von diesen bewohnten Räumlichkeiten von der Nutzung als Gästeunterkunft gewährleistet.