Ob diese Verträge gültig abgeschlossen und ob sie im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Betriebsschliessung wieder aufgelöst wurden, kann offen bleiben. Sollte es zu einer Wiedereröffnung mit der vorliegend beantragten Nutzung, d.h. gemäss dem von den Beschwerdegegnern umschriebenen Betriebskonzept kommen, würden wiederum Räumlichkeiten in der Liegenschaft von zwei als Gastgeberin oder Gastgeber angestellten Personen mit ständigem Wohnsitz an der Adresse L.________weg in Matten genutzt.