Das «private Schlafzimmer» im Dachgeschoss wollten die Beschwerdegegner für eigene Zwecke nutzen. Die Beschwerdegegner haben (teils geschwärzte) Kopien nicht unterzeichneter Arbeitsverträge mit zwei Personen für die Funktion als «Manager G.________» bzw. als «Stv. Gastgeber» eingereicht. Auf beiden Verträgen war als Adresse der bzw. des Mitarbeitenden die Adresse des «G.________» am L.________weg im Matten angegeben. Ob diese Verträge gültig abgeschlossen und ob sie im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Betriebsschliessung wieder aufgelöst wurden, kann offen bleiben.