Das Vorhaben der Beschwerdegegner kann nur dann mit anderen kleineren Gästeunterkünften mit 6- 9 Betten, die offenbar in der Wohnzone von Matten betrieben werden, gleichgesetzt und als zonenkonform betrachtet werden, wenn die Beschränkung auf maximal 10 Gäste gewährleistet ist. Da die Beschwerdegegner den Betrieb des «G.________» mit ursprünglich mehr als 10 Betten ohne vorgängige Einholung einer Bau- und Umnutzungsbewilligung aufgenommen haben, kann es entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht damit sein Bewenden haben, dass auf die Einhaltung 16 https://www.matten.ch/verwaltung/bauverwaltung/auflageakten > Baureglement Paket 2 (Gewerbliche