Unter diesen Umständen greift die Argumentation der Gemeinde zu kurz, wonach beim auf maximal 10 Gäste reduzierten Vorhaben der Beschwerdegegner entsprechend BSIG Nr. 7/721.0/13.1 nur die begrenzten Auswirkungen eines stillen Gewerbes zu erwarten seien. Das Vorhaben der Beschwerdegegner kann nur dann mit anderen kleineren Gästeunterkünften mit 6- 9 Betten, die offenbar in der Wohnzone von Matten betrieben werden, gleichgesetzt und als zonenkonform betrachtet werden, wenn die Beschränkung auf maximal 10 Gäste gewährleistet ist.