Letztlich entscheidet sich die Frage der Baubewilligungspflicht nicht nach der Notwendigkeit einer gastgewerblichen Bewilligung, sondern nach der Wirkung des Vorhabens auf Raum und Umwelt (Art. 1a BauG; vgl. Entscheid BVD 110/2020/12 E. 4c). Im vorliegenden Verfahren sind nebst der Zweckänderung auch bereits ausgeführte und noch geplante bauliche Massnahmen zu beurteilen. Mit diesen baulichen Massnahmen wäre die Liegenschaft nach wie vor auch als Unterkunft für mehr als 10 Gäste geeignet. Einen solchen Betrieb hat die damalige BVE mit Entscheid BVD 110/2018/6 vom 5. September 2018 verboten.