g) Die in der BSIG Nr. 7/721.0/13.1 auf 10 Betten resp. 10 Gäste festgesetzte Zahl für bewilligungsfreie Umnutzungen lehnt sich an Art. 10a GGV19 an, wonach Bed-and-Breakfast- Betriebe den nicht unter das Gastgewerbegesetz fallenden Privatzimmern und Ferienwohnungen gleichgestellt sind, sofern sie nicht mehr als 10 Betten aufweisen.