f) Die Gemeinde zieht in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheids die BSIG18-Weisung Nr. 7/721.0/13.1 «Touristisch genutzte Wohnbauten (Umnutzung privater Wohnungen zu gewerbsmässiger kurzzeitiger Vermietung, neue Beherbergungsformen)» heran. Nach dieser sei für die Umnutzung einer Liegenschaft als Unterkunft für bis zu 10 Gäste in der Regel keine Baubewilligung erforderlich. Die BVD habe zwar im Entscheid BVD 110/2020/12 vom 22. Juni 2020 entschieden, dass vorliegend eine Baubewilligungspflicht bestehe, weil die Zonenkonformität des «G.________» vom Betriebskonzept abhänge und daher eine vertiefte Prüfung erfolgen müsse. Die Gemeinde erkenne hier aber keinen Grund, von der in der BSIG