entweder mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Hauptnutzflächen eines Gebäudes beansprucht oder mehr als 10 Betten pro Gebäude angeboten» (sic).16 Diese neuen Vorschriften wurden noch nicht in Kraft gesetzt; offenbar steht die Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) noch aus. Sie wären wohl für die Bauherrschaft ohnehin nicht günstiger. Die neuen Vorschriften müssen auch nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BauG berücksichtigt werden, denn sie lagen erst vom 8. Oktober bis 9. November 2020 öffentlich auf, als das – teils nachträgliche – Baugesuch der Beschwerdegegner vom 27. Februar 2019 schon hängig war.17