Eine im Juni 2017 aufgelegte Vorlage für eine Überbauungsordnung «Unterdorf», wonach die Liegenschaft L.________weg als Beherbergungsbetrieb oder mit maximal 4 Familienwohnungen hätte genutzt werden können, wurde von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Gemeinde Matten abgelehnt. Durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 20. Dezember 2020 wurde die Umschreibung der Nutzungsart der Wohnzonen in Art. 211 GBR wie folgt ergänzt: «Die gewerbliche Beherbergung ist nicht gestattet. Als gewerblich gilt eine Beherbergung, wenn sie 14 Baureglement der Gemeinde Matten vom Januar 2010, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)