Im Entscheid BVD 110/2018/6 vom 5. September 2018 befasste sich die BVE mit der Frage der Zonenkonformität des damaligen Projekts, welches die Beherbergung von bis zu 19 Gästen und einen nichtöffentlichen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank und Öffnungszeiten von 05.00 bis 00.30 Uhr vorsah. Damals war nicht vorgesehen, dass die Liegenschaft von Personen mit Erstwohnsitz bewohnt würde. Die BVE betrachtete das Gästehaus gemäss der damaligen Ausgestaltung als hotelähnlichen Beherbergungsbetrieb, der in der Wohnzone nicht zonenkonform sei. Aufgrund der Betriebsgrösse mit 19 Gästebetten, des fehlenden Quartierbezugs und der langen Öffnungszeiten handle es sich nicht um ein in der Wohnzone