d) Das geltende Baureglement der Gemeinde Matten (GBR14) sieht in Art. 211 für die Wohnzonen als zulässige Nutzungen das Wohnen sowie das stille Gewerbe vor. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. Gemäss dem Randkommentar zu Art. 211 GBR gelten als stilles Gewerbe z.B. Quartierläden, Coiffeure, Schneider- und Künstlerateliers oder Arztpraxen, die weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken.