Damit hat sich die Gemeinde zur von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Befürchtung geäussert, dass das Gästehaus über die beantragte Nutzung mit maximal 10 Gästen hinaus betrieben werden könnte. Sie hat begründet, warum sie sich in ihrem Entscheid auf die Umschreibung der zulässigen Nutzung beschränkt und keine weiteren Anordnungen trifft. Eine Gehörsverletzung ist der Gemeinde Matten nicht vorzuwerfen; den Beschwerdeführenden wurde eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Wie nachfolgend (Erwägungen 3g-j) darzulegen sein wird, kann den diesbezüglichen Erwägungen der Gemeinde Matten allerdings inhaltlich nicht gefolgt werden.