Die Gemeinde Matten führt dazu in Erwägung 11 des angefochtenen Entscheids aus, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich die Bauherrschaft an die erteilte Baubewilligung halte. Stichprobenweise Kontrollen der Baupolizeibehörde hätten seit 14. August 2020 keine Überschreitung der maximalen Gästezahl von 10 Personen gezeigt. Für den Fall künftiger Überschreitungen der auf 10 Personen beschränkten Gästezahl würden baupolizeiliche Massnahmen vorbehalten. Damit hat sich die Gemeinde zur von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Befürchtung geäussert, dass das Gästehaus über die beantragte Nutzung mit maximal 10 Gästen hinaus betrieben werden könnte.