Angesichts der Projektpläne und der Vorgeschichte darf als erstellt gelten, dass die Liegenschaft mit den ausgeführten baulichen Umgestaltungen (insb. zusätzliche Badezimmer) auch für einen grösseren Beherbergungsbetrieb, d.h. mit mehr als 10 Gästen gleichzeitig, taugen würde und dass die Beschwerdegegner ursprünglich beabsichtigten, mehr als 10 Gäste gleichzeitig aufzunehmen. Unbestrittenermassen wurde zudem der Beherbergungsbetrieb ohne vorgängige Bau- und Umnutzungsbewilligung aufgenommen. Unter diesen Umständen waren zusätzliche Sachverhaltsabklärungen oder Beweiserhebungen zur Frage, ob die Beschwerdegegner auch in jüngerer Zeit manchmal mehr als 10 Gäste