c) Das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Baugesuch bezieht sich auf einen Beherbergungsbetrieb mit bis zu 10 Gästen und zusätzlicher Bewohnung durch Personen mit ständigem Wohnsitz. Angesichts der Projektpläne und der Vorgeschichte darf als erstellt gelten, dass die Liegenschaft mit den ausgeführten baulichen Umgestaltungen (insb. zusätzliche Badezimmer) auch für einen grösseren Beherbergungsbetrieb, d.h. mit mehr als 10 Gästen gleichzeitig, taugen würde und dass die Beschwerdegegner ursprünglich beabsichtigten, mehr als 10 Gäste gleichzeitig aufzunehmen.