Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift geltend, im «G.________» würden immer wieder mehr als 10 Gäste beherbergt. Die Gemeinde Matten habe die diesbezüglich angeführten Argumente und Beweise nicht einmal erwähnt und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt. Bei richtiger Betrachtung sei von einem auf mehr als 10 Gäste ausgerichteten Betrieb auszugehen, dessen Zonenkonformität in der Wohnzone zu verneinen sei.