Die bereits umgesetzten und neu geplanten baulichen Massnahmen sind demnach zu beurteilen, und zwar gemäss dem Koordinationsgrundsatz zusammen mit der beabsichtigten Nutzung. Massgebend sind die von den Beschwerdegegnern eingereichten Baugesuchsunterlagen, welche eine Nutzung als Privatresidenz und Beherbergungsbetrieb für bis zu 10 Gäste vorsehen. Das Bauvorhaben ist demnach ungeachtet der derzeitigen Betriebsschliessung im Hinblick auf diesen Zweck zu beurteilen. Sollte künftig eine andere baurechtlich relevante Zweckänderung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD) erfolgen, müsste dafür vorgängig ein neues Baugesuch gestellt werden.