f) Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien ist der streitige Beherbergungsbetrieb zurzeit geschlossen. Die Beschwerdegegner haben aufgezeigt, dass sie sich für die künftige Nutzung verschiedene Varianten vorstellen können. Sie haben ihr Baugesuch, das u.a. bereits umgesetzte bauliche Massnahmen umfasst, weder zurückgezogen noch abgeändert. Die bereits umgesetzten und neu geplanten baulichen Massnahmen sind demnach zu beurteilen, und zwar gemäss dem Koordinationsgrundsatz zusammen mit der beabsichtigten Nutzung.