Öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen sind durch die Projektänderungen nicht zusätzlich betroffen, so dass eine erneute Publikation unterbleiben konnte (Art. 43 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde und die Beschwerdeführenden wurden zu den Projektänderungen angehört; Dritte sind von den Projektänderungen nicht betroffen (Art. 43 Abs. 3 BewD). Wie zu zeigen sein wird, ist der Sachverhalt genügend liquid. Die Projektänderung kann daher im Beschwerdeverfahren beurteilt werden.