Die Beschwerdeführenden substantiieren nicht, inwiefern die Auffassung der Gemeinde falsch ist und welche nicht in den Baugesuchsplänen verzeichneten Veränderungen an Eingang und Fassade erfolgt sein sollen. Die in der Verkaufsdokumentation enthaltenen Grundrisse sind mit dem Vermerk «Massabweichungen und weitere Änderungen vorbehalten» versehen. Es handelt sich nicht um baubewilligte Pläne, weshalb ihnen nicht die entsprechende Verbindlichkeit beigemessen werden kann. Mit dem blossen Hinweis auf die Verkaufsunterlagen ist daher die Rüge, es seien nicht in den Baugesuchsplänen dargestellte Veränderungen an Eingang und Fassade vorgenommen worden, nicht genügend substantiiert.