d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass in den eingereichten Plänen nicht alle vorgenommenen Veränderungen eingezeichnet seien. Dies gehe aus einem Vergleich mit der Verkaufsdokumentation hervor, welche die Beschwerdeführenden als Beschwerdebeilage 9 eingereicht haben. Die Gemeinde hatte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid erwogen, geltend gemacht würden nicht in den Plänen gekennzeichnete Veränderungen am Eingang und an der Fassade. Es seien jedoch keine Veränderungen am Eingang und an der Fassade vorgenommen worden. Die Veränderungen im Eingangsbereich im Inneren des Gebäudes seien in den eingereichten Plänen verzeichnet.