Die Beschwerdeführenden hatten gegen das Baugesuch vom 27. Februar 2019 Einsprache eingelegt und waren am Beschwerdeverfahren BVD 110/2020/12 als Parteien beteiligt. Sie hatten folglich Kenntnis davon, dass die Gemeinde nebst den beantragten baulichen Massnahmen auch die von den Beschwerdegegnern umschriebene beabsichtigte Nutzung (Privatwohnsitz und Beherbergung von bis zu 10 Gästen) zu beurteilen hatte, und können aus einer diesbezüglich allenfalls unvollständigen Baupublikation nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34