Die Gemeinde hatte demnach im fortgesetzten Baubewilligungsverfahren die beantragten baulichen Massnahmen zusammen mit der damit beabsichtigten Nutzung (Privatwohnsitz und Beherbergung von bis zu 10 Gästen) zu beurteilen. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nicht beantragte Gegenstände beurteilt habe, geht fehl.