c BewD10). Mit dem Einreichen des Baugesuchs für die baulichen Massnahmen, mit denen eine Nutzung des ehemaligen Einfamilienhauses als Unterkunft für bis zu 10 Gäste beabsichtigt ist, hatte die Bauherrschaft auch diese neue Nutzung zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht. Aufgrund ihrer bau- und umweltrechtlich relevanten Auswirkungen ist die Umnutzung als Unterkunft für bis zu 10 Gäste baubewilligungspflichtig (vgl. BVD 110/2020/12 E. 4) und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zusammen mit den baulichen Massnahmen zu beurteilen. Die BVD wies daher im Entscheid BVD 110/2020/12 das Verfahren zur Fortführung an die Gemeinde zurück.