Sie hatten in den Projektplänen eingezeichnet, welche Bereiche der Liegenschaft für Gäste und welche für private Zwecke genutzt werden sollten.9 Wie die BVD im Entscheid vom 22. Juni 2020 (BVD 110/2020/12) in Erwägung 3c ausführte, waren im Baubewilligungsverfahren die baulichen Massnahmen und die entsprechende Nutzung zusammen zu beurteilen. Der Koordinationsgrundsatz verlangt, dass bauliche Massnahmen nicht isoliert, sondern zusammen mit dem damit verbundenen Zweck zu beurteilen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. c BewD10).